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   BFH, 06.08.1971 - III R 9/71   

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BFH, 06.08.1971 - III R 9/71 (https://dejure.org/1971,304)
BFH, Entscheidung vom 06.08.1971 - III R 9/71 (https://dejure.org/1971,304)
BFH, Entscheidung vom 06. August 1971 - III R 9/71 (https://dejure.org/1971,304)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verpachtung eines Gewerbebetriebs - Geschäftswert - Einheitswert des Betriebsvermögens - Raumpacht - Abgrenzbare Pachtzahlungen

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 102, 573
  • BStBl II 1971, 677
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.10.1970 - I R 94/70

    Einheitswert des gewerblichen Betriebs - Pächter - Geschäftswert -

    Auszug aus BFH, 06.08.1971 - III R 9/71
    Der III. Senat schließt sich auch für das Bewertungsrecht der für das Gewerbesteuerrecht vertretenen Auffassung des IV. und des I. Senats (vgl. Urteile IV R 20/67 vom 29. April 1970, BFH 99, 485, BStBl II 1970, 726, und I R 94/70 vom 14. Oktober 1970, BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28) an, nach der ein Geschäftswert bei Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Einheitswert des Betriebsvermögens des Verpächters nur anzusetzen ist, wenn er durch von der Raumpacht eindeutig abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert ist.

    Der III. Senat teilt auch die vom I. Senat im Urteil I R 94/70 (a. a. O.) vertretene Auffassung, daß diese Voraussetzung bei Pachtzahlungen, die in Vomhundertsätzen des Umsatzes bemessen werden, in der Regel nicht erfüllt ist.

    Der Senat schließt sich insoweit auch für das Bewertungsrecht der für das Gewerbesteuerrecht vertretenen Auffassung des IV. und des I. Senats des BFH an (vgl. Urteile IV R 20/67 vom 29. April 1970, BFH 99, 485, BStBl II 1970, 726, und I R 94/70 vom 14. Oktober 1970, BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28).

    Er teilt auch die im Urteil I R 94/70 vertretene Auffassung, daß diese Voraussetzung bei Pachtzahlungen, die in Vomhundertsätzen des Umsatzes bemessen werden, in der Regel nicht erfüllt ist.

  • BFH, 29.04.1970 - IV R 20/67

    Geschäftslage - Gepachtete gewerbliche Räume - Kundenstamm - Konkurrenzlage -

    Auszug aus BFH, 06.08.1971 - III R 9/71
    Der III. Senat schließt sich auch für das Bewertungsrecht der für das Gewerbesteuerrecht vertretenen Auffassung des IV. und des I. Senats (vgl. Urteile IV R 20/67 vom 29. April 1970, BFH 99, 485, BStBl II 1970, 726, und I R 94/70 vom 14. Oktober 1970, BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28) an, nach der ein Geschäftswert bei Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Einheitswert des Betriebsvermögens des Verpächters nur anzusetzen ist, wenn er durch von der Raumpacht eindeutig abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert ist.

    Der Senat schließt sich insoweit auch für das Bewertungsrecht der für das Gewerbesteuerrecht vertretenen Auffassung des IV. und des I. Senats des BFH an (vgl. Urteile IV R 20/67 vom 29. April 1970, BFH 99, 485, BStBl II 1970, 726, und I R 94/70 vom 14. Oktober 1970, BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28).

  • BFH, 19.02.1965 - III 342/61 U

    Bewertung eines verpachteten gewerblichen Unternehmens als gewerblicher Betrieb

    Auszug aus BFH, 06.08.1971 - III R 9/71
    Demgegenüber hat der Senat bereits im Urteil III 342/61 U vom 19. Februar 1965 (BFH 82, 1, BStBl III 1965, 248) hervorgehoben, der Geschäftswert sei "ein von den persönlichen Eigenschaften des Unternehmers losgelöster, dem Unternehmen als solches innewohnender, im Geschäftsleben als Wirtschaftsgut anerkannter Wert, der mit dem Unternehmen veräußerlich und übertragbar ist".
  • BFH, 27.07.1962 - III 65/62 U

    Ansetzen eines Firmenwertes bei einem Verpächter für eine verpachtete Apotheke

    Auszug aus BFH, 06.08.1971 - III R 9/71
    Er hat allerdings im Anschluß an die Rechtsprechung des BFH und auch an sein früheres Urteil III 65/62 U vom 27. Juli 1962 (BFH 75, 460, BStBl III 1962, 436) den Geschäftswert erst dann als ein bewertbares Wirtschaftsgut im Sinne des BewG angesehen, wenn er in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung getreten und realisiert worden ist.
  • RFH, 25.10.1934 - III A 313/34
    Auszug aus BFH, 06.08.1971 - III R 9/71
    Es war damals der Gedanke maßgebend, daß es unmöglich sei, ohne äußeren Anhalt den Geschäftswert zu bewerten (so ausdrücklich Urteil des RFH III A 313/34 vom 25. Oktober 1934 (RStBl 1935, 25).
  • BFH, 18.02.1977 - III R 83/72

    GmbH & Co. KG - Kapitalerhöhung - Verdeckte Gewinnausschüttung -

    Der Senat hat aber auch anerkannt, daß der Geschäftswert eines Unternehmens in anderer Weise als durch einen Erwerb konkretisiert werden könne, wie z. B. im Falle der Verpachtung eines gewerblichen Betriebs (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1971 III R 9/71, BFHE 102, 573, BStBl II 1971, 677).

    Mit Urteil III R 9/71 hat der Senat jedoch seine bisherige Rechtsprechung dahin eingeschränkt, daß der Geschäftswert nicht nach der sogenannten indirekten Schätzungsmethode (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1965 III 342/61 U, BFHE 82, 1 [7], BStBl III 1965, 248) als Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtwert des Unternehmens und dem Substanzwert ermittelt werden darf, weil dies der Grundsatz der Einzelbewertung verbietet, der für die Bewertung des Betriebsvermögens gilt.

    Erforderlich ist vielmehr eine Konkretisierung durch eine Vereinbarung, die sich als Ausgleich der entgegengesetzt gerichteten Interessen der Vertragschließenden erweist (BFH-Urteil III R 9/71) oder, wie es in dem Urteil vom 25. November 1976 IV R 90/72, BFHE 120, 499, BStBl II 1977, 467, ausgedrückt wird, eine Wertbestätigung durch den Markt.

  • BFH, 02.03.1973 - III R 88/69

    Nachhaltige Unrentabilität - Absinken des Teilwerts - Bewegliches Anlagevermögen

    Zu den einzelnen Wirtschaftsgütern, die in den Gesamtkaufpreis einbezogen werden, gehört auch ein als geldwerte Realität in Erscheinung getretener Geschäftswert (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1971 III R 9/71, BFHE 102, 573, BStBl II 1971, 677, und die dort angegebenen Entscheidungen).

    Denn ein realisierter Geschäftswert ist, wie in dem Urteil III R 9/71 ausgeführt wurde, ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut, das auch bei der Einzelbewertung zu erfassen ist.

  • BFH, 23.11.1988 - II R 209/82

    Know-how ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Es wird nur angesetzt, wenn es in

    Denn durch den Pachtzins, der für das gesamte Unternehmen bis zur Aufgabe gezahlt worden war, ist der Geschäftswert dieses Unternehmens nicht konkretisiert worden (vgl. BFHE 102, 573, BStBl II 1971, 677).
  • BFH, 17.01.1975 - III R 69/73

    Typischer stiller Gesellschafter - Beteiligung - Gewerblicher Betrieb -

    Der Geschäftswert ist zwar seinem Wesen nach ein immaterielles Gesamtwirtschaftsgut (vgl. BFH-Entscheidung vom 18. Januar 1967 I 77/64, BFHE 88, 198, BStBl III 1967, 334), er ist aber, wenn er konkretisiert ist, wie ein immaterielles Einzelwirtschaftsgut zu behandeln (vgl. BFH-Entscheidung vom 6. August 1971 III R 9/71, BFHE 102, 573, BStBl II 1971, 677).

    Dies hat der Senat besonders im Urteil III R 9/71 herausgestellt.

  • BFH, 12.04.1972 - II 34/63

    Gesellschaftsteuerpflicht - Freiwillige Leistung - Ergebnisübernahmevertrag -

    Überdies dürfe der Geschäftswert auch schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er nicht konkretisiert worden und daher nach der Rechtsprechung des BFH nicht bewertungsfähig sei (Urteile III R 9/71 vom 6. August 1971, BFH 102, 573, BStBl II 1971, 677 und III R 50/70 mit gleichem Datum, BFH 104, 139, BStBl II 1972, 163).

    Die von der Klägerin zitierten Urteile des III. Senats des BFH (III R 9/71 vom 6. August 1971, BFH 102, 573, BStBl II 1971, 677 und III R 50/70 mit gleichem Datum BFH 104, 139, BStBl II 1972, 163) stehen schon deshalb nicht im Widerspruch zu der Auffassung des erkennenden Senats, weil sie sich nur mit der Rechtsfrage befassen, inwieweit ein Geschäftswert bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zu berücksichtigen ist.

  • BFH, 11.11.1983 - III R 25/77

    Bewertung von Musikverlagsrechten - Musikverlagsrecht - Einheitsbewertung -

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH könne z. B. der Geschäftswert bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs nicht als vergegenständlicht gelten, wenn er nicht durch von der Raumpacht eindeutig abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert sei (Urteile vom 29. April 1970 IV R 20/67, BFHE 99, 485, BStBl II 1970, 726, und vom 6. August 1971 III R 9/71, BFHE 102, 573, BStBl II 1971, 677).
  • BFH, 23.06.1978 - III R 22/76

    Güterfernverkehrsgenehmigung - Wirtschaftlicher Vorteil - Immaterielles

    Deshalb hat der Senat alle Methoden für die Wertermittlung des Firmenwerts abgelehnt, die zum Grundsatz der Einzelbewertung im Widerspruch stehen (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1971 III R 9/71, BFHE 102, 573, BStBl II 1971, 677, und III R 83/72).
  • BFH, 25.11.1976 - IV R 90/72

    GmbH & Co. KG - Gewinnverteilungsabrede - Änderung - Erhöhung der Gewinnanteile

    Der Geschäftswert muß, wie der BFH auch in anderem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen hat (vgl. die Urteile vom 29. April 1970 IV R 20/67, BFHE 99, 485, BStBl II 1970, 726; vom 14. Oktober 1970 I R 94/70, BFHE 100, 407, BStBl II 1971, 28, und vom 6. August 1971 III R 9/71, BFHE 102, 573, BStBl II 1971, 677), durch eine tatsächliche und aussonderbare Leistung konkretisiert worden sein, bevor er als aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut in Erscheinung treten kann.
  • BFH, 30.05.1974 - III R 75/73

    Allgemeiner Güterfernverkehr - Genehmigung - Einheitswertfeststellung -

    Der Senat hat sich zwar in dem Urteil vom 6. August 1971 III R 9/71 (BFHE 102, 573, BStBl II 1971, 677) der Auffassung des I. und des IV. Senats des BFH angeschlossen, daß ein Geschäftswert bei Verpachtung des Gewerbebetriebs im Einheitswert des Betriebsvermögens des Verpächters nur angesetzt werden könne, wenn er durch von der Raumpacht eindeutig abgrenzbarer Pachtzahlung konkretisiert sei.
  • BFH, 12.06.1974 - III R 54/73

    Unternehmen - Anteiliger Geschäftswert - Erwerb eines Mitunternehmeranteils -

    Denn auch wenn man diese Fragen bejaht, kann dieser Wert hier nicht der Konkretisierung eines Geschäftswerts zugrunde gelegt werden, weil er auf einer zu ungenauen Schätzungsmethode beruht (vgl. das Urteil des Senats vom 6. August 1971 III R 9/71, BFHE 102, 573, BStBl II 1971, 677, das auch im Urteil III R 87/70 zitiert ist).
  • BFH, 05.10.1971 - VIII R 19/68

    Hinzurechnung eines Geschäftswerts bei Ermittlung des Gewerbekapitals in

  • BFH, 30.03.1976 - VIII R 169/72

    Hinzurechnung immaterieller Wirtschaftsgüter nur dann, wenn sie durch von der

  • BFH, 14.08.1974 - I R 246/72

    Zur Abgrenzung des Entgelts für die Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter von

  • BFH, 07.12.1971 - VIII R 46/66

    Gewerbebetrieb - Verpachtung im ganzen - Erlöschen der werbenden Tätigkeit - Wert

  • BFH, 26.11.1971 - III R 87/70

    Zahlung eines Entgelts - Anteiliger Geschäftswert - Erwerb eines

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